• Sie befinden sich hier:
  • Bestell- und Einkaufsbedingungen
Suche

BESTELL- UND EINKAUFSBEDINGUNGEN

gültig ab 01. Juli 2010


I. Vertragsabschluß

  1. Die Bestellungen der Radsatzfabrik Ilsenburg GmbH (nachfolgend: RAFIL) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bestell- und Einkaufsbedingungen, die die RAFIL auf Verlangen jederzeit zusendet und die auf der Internetseite unter www.rafil-gmbh.de eingesehen und heruntergeladen werden können. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Die Bestell- und Einkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Einkaufsgeschäfte, unabhängig davon, ob bei ihrem Abschluss auf sie Bezug genommen wird oder nicht.
  2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die RAFIL. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung dieser Bestell- und Einkaufsbedingungen, die die RAFIL auf Verlangen jederzeit zusendet.
  3. Bestellungen bedürfen der Schriftform (einschließlich Telefax oder e-mail). Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die RAFIL verbindlich. Die RAFIL ist zum Widerruf der Bestellung berechtigt, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Bestätigung annimmt. Durch einen Widerruf entstehen der RAFIL keine Kosten.
  4. Änderungen der Bestellung sind der RAFIL bis zur Ausführung der Leistung im Rahmen branchenüblicher Zumutbarkeit jederzeit möglich. Die Liefertermine und die Preise werden den Änderungen entsprechend angemessen angepasst.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Lieferant die Bestellung selbst auszuführen und ist zur Weitergabe der Bestellung oder übergebener Unterlagen nicht berechtigt.

zum Seitenanfang


II. Exportkontrolle

  1. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der RAFIL zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
  2. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der RAFIL zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder den CCL aufgeführt sind.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihn nach dem Vertragsabschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, der RAFIL unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass die RAFIL nach Vertragsabschluss Umstände feststellt, welche einen möglichen oder tatsächlichen Verstoß gegen Exportkontrollvorschriften begründen, wird die RAFIL den Lieferanten hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
  4. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch die RAFIL für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um der RAFIL die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
  5. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann die RAFIL nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. Der Lieferant verpflichtet sich, die RAFIL von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nicht erfolgten Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten aus dieser Ziffer und den Unterziffern entsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die der RAFIL entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten  und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

zum Seitenanfang


III. Lieferung

  1. Die Lieferungen haben an die Adresse der RAFIL oder an die von der RAFIL bestimmte Adresse in der Zeit werktags von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 13:00 Uhr zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Wareneingang an dieser Stelle. Falls ausdrücklich abweichend von Abs. 1 nicht Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart ist, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Für internationale Geschäfte gelten die Lieferbedingungen DDP (Incoterms 2000)
  2. Der Transport erfolgt ausschließlich für Rechnung und auf Gefahr des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Ware ist sachgerecht zu verpacken und zu bezeichnen. Jeder Lieferung sind 2 Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestell-Nr. und sonstiger Bestellkennzeichen beizufügen. Falls einer Lieferung die verlangten Papiere nicht beigefügt sind, kann die RAFIL die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern. Der Versand ist der RAFIL unverzüglich zu bestätigen.
  3. Teil- oder Vorab-Lieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der RAFIL zulässig.
  4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von der RAFIL bei der Wareneingangskontrolle festgestellten Werte maßgebend.
  5. Der Lieferant hat alle Nachweise zu beschaffen, die für die Zollabfertigung und die Erlangung von Zoll- oder anderen staatlichen Vergünstigungen erforderlich sind.

zum Seitenanfang


IV. Lieferverzug

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Wenn sie aus einem von dem Lieferanten zu vertretenden Grunde nicht eingehalten werden, hat die RAFIL Anspruch auf Schadenersatz des dadurch entstehenden Schadens entsprechend §§ 280 ff BGB. Der Lieferant bleibt ungeachtet des Verzugs weiter zur Leistung verpflichtet sofern die RAFIL nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
  2. Die RAFIL kann von dem Lieferanten den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die die RAFIL im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung gemacht hat.
  3. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, so hat er unverzüglich die RAFIL darüber schriftlich zu benachrichtigen.

zum Seitenanfang


V. Höhere Gewalt

Schwerwiegende unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, behördliche Anordnungen, Unruhen, Streik, befreien die Vertragspartner bei Nachweis für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Vertragspflichten, auch wenn sie zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Dauern die störenden Ereignisse länger als drei Monate, ist die RAFIL berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, die RAFIL unverzüglich vom Auftreten derartiger Störungen zu unterrichten und seine Anstrengungen zur Vertragserfüllung den veränderten Umständen nach Treu und Glauben angemessen anzupassen.

zum Seitenanfang


VI. Preise und Zahlung

  1. Die Preise enthalten Verpackungs-, Transport-, Transportversicherungskosten, Mehrwertsteuer, Zölle und sonstige Abgaben und Frachten. Der Lieferant ist zur Erstattung der RAFIL in diesem Zusammenhang entstehender Aufwendungen verpflichtet.
  2. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, für jede vollständige Lieferung gesondert, unter Angabe der EDV-Bestellnummer, der Steuernummer und der Umsatzsteueridentnummer an die Adresse der RAFIL oder der von der RAFIL  benannten Stelle zu richten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Unvollständige Rechnungsangaben berechtigen zur Zurückweisung der Rechnung und setzen die Zahlungsfrist nicht in Gang.
  3. Bei fehlerhafter Lieferung ist die RAFIL berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  4. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung (Ziffer 2) abzüglich 3% Skonto oder ohne Abzug bis zum 25. Tag des auf die ordnungsgemäße Rechnungserteilung folgenden Monats.
  5. Bei Annahme verfrühter Leistungen (Ziffer II 3.) richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
  6. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
  7. Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte, ganz gleich in welcher Form, welchen Inhalts, Wirkung und Reichweite, erkennt die RAFIL grundsätzlich nicht an und widerspricht diesen ausdrücklich. Den einfachen Eigentumsvorbehalt erkennt  die RAFIL an, sofern die RAFIL die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und veräußern kann. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Lieferanten sowie die Erteilung einer Einzugsermächtigung an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch die RAFIL wirksam.

zum Seitenanfang


VII. Konzernverrechnungsklausel

  1. Die RAFIL ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegenüber dem Lieferanten zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen  die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist.
  2. Der aktuelle Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist im Internet unter der Adresse www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Lieferant über den Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes jederzeit Auskunft.

zum Seitenanfang


VIII. Qualität

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen den neusten Stand des Wissens, der Technik und Wissenschaft, die Sicherheitsvorschriften, die Anforderungen des internationalen Eisenbahnverbandes (UIC-Codex) sonstigen Normen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes sowie Änderungen seiner Herstellungsweise, die sich auf seine Beschaffenheit, Eignung oder sonstige Qualität auswirken können, sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch die RAFIL zulässig.
  2. Für die Vereinbarung einer Erstmusterprüfung sollte auf die anerkannten technischen Prüfungsregeln eines Verbandes verwiesen werden.
  3. Der Lieferant hat die zur Beurteilung des in Ziffer 1 beschriebenen Qualitätsstandards erforderliche Dokumentation zu erstellen und der RAFIL auf Verlangen vorzulegen. Soweit zur Beurteilung des Qualitätsstandards des Lieferanten bei diesem eine Werksbesichtigung erforderlich ist, wird er der RAFIL eine solche nach angemessener Voranmeldung gestatten.
  4. Der Lieferant hat der RAFIL über eine eventuelle Ungeeignetheit der Liefergegenstände für die ihm mitgeteilten oder bekannten Verwendungszwecke und sämtliche Verbesserungsmöglichkeiten zu informieren, soweit sie ihm ohne größeren Aufwand erkennbar sind.

zum Seitenanfang


IX. Mängelhaftung

  1. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Tauglichkeit. Die Wareneingangskontrolle erfolgt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Anlieferung. Erkennbare Fehler werden dem Lieferanten unverzüglich nach Ablauf dieser Frist, nicht offensichtliche („versteckte“) unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Mängelrüge.
  2. Die Mängelhaftung (hier: Gewährleistungsfrist!) nach den Anforderungen des internationalen Eisenbahnverbandes (UIC-Codex) endet 60 Monate ab Lieferung des von der RAFIL gefertigten Produkts an ihre Abnehmer, spätestens jedoch 72 Monate seit der Inbetriebnahme bei der Verwendung in Neubaufahrzeugen. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Lieferant das Vorhandensein eines angezeigten Mangels prüft oder eine Nacherfüllung vornimmt. Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beginnt für das jeweilige Stück die Mängelhaftung neu.
  3. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist der Lieferant zur unverzüglichen Nacherfüllung verpflichtet. Sämtliche dadurch verursachte Kosten gehen zu seinen Lasten. In dringenden Fällen kann die RAFIL die Beseitigung des Mangels nach Benachrichtigung des Lieferanten auf dessen Kosten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Kommt der Lieferant dem Nacherfüllungsbegehren der RAFIL nicht unverzüglich nach oder schlagen Nacherfüllungen fehl oder wird ferner ein Mangel erst nach Beginn der Fertigung bekannt, so kann die RAFIL nach ihrer Wahl eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Ersatz des hieraus entstehenden Schaden verlangen.

zum Seitenanfang


X. Haftung

  1. Der Lieferant haftet für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Schäden gegenüber der RAFIL.
  2. Haften die RAFIL und der Lieferant Dritten gegenüber allein oder als Gesamtschuldner, so ist im Innenverhältnis zwischen der RAFIL und dem Lieferanten dieser allein verantwortlich (d. h. zum Ausgleich oder zur Freistellung verpflichtet), soweit die Haftung durch Fehler der von dem Lieferanten erbrachten Leistungen verursacht wurde.
  3. Die Kosten von zur Abwendung oder der Verminderung des Produkthaftungsrisikos gebotenen Schadensverhütungsmaßnahmen (z. B. Rückrufaktionen) trägt der Lieferant, soweit diese geboten und durch seine gelieferte Ware veranlasst sind.

zum Seitenanfang


XI. Geheimhaltung und Fertigungsmittel

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Ein möglicher Informationsaustausch innerhalb der Unternehmen der Georgsmarienhütte-Unternehmensgruppe bleibt hiervon unberührt.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Matrizen, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände, die die RAFIL dem Lieferanten ausgehändigt oder übermittelt hat, darf dieser Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung überlassen oder sonst zugänglich machen. Die Vervielfältigung oder die Anfertigung identischer Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Sämtliche Gegenstände bleiben Eigentum der RAFIL und sind der RAFIL nach Beendigung des Auftrages unverzüglich vollständig, einschließlich alle Kopien zurückzugeben bzw. auszuhändigen. Soweit der Lieferant die in Ziffer 2 Satz 1 genannten Gegenstände auf Kosten der RAFIL anfertigt oder vervielfältigt, übereignet er sie schon jetzt der RAFIL und verwahrt diese bis zur Rückgabe nach Beendigung der entsprechenden Lieferungen auf. Der Lieferant darf die der RAFIL gehörenden Gegenstände nicht an Dritte übereignen oder verpfänden.
  4. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der RAFIL mit der Geschäftsverbindung werben.
  5. Unterlieferanten sind durch den Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

zum Seitenanfang


XII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter in der BRD oder weltweit ergeben und stellt die RAFIL und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen frei.
  2. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von der RAFIL übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden Beschreibungen oder Angaben von der RAFIL herstellt und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen verletzt werden. Insoweit stellt die RAFIL den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, die RAFIL unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und der RAFIL Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen entgegenzuwirken. 
  4. Der Lieferant teilt der RAFIL auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mit.

zum Seitenanfang


XIII. Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, für die durchschnittliche Nutzungsdauer der von der RAFIL bezogenen Gegenstände alle notwendigen Ersatzteile bereitzuhalten und auf Wunsch an die RAFIL  zu liefern.

zum Seitenanfang


XIV. Vermögensverschlechterung

Stellt der Lieferant seine Zahlung oder die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen ein oder wird das Insolvensverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die RAFIL berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

zum Seitenanfang


XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bestell- und Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

zum Seitenanfang


XVI. Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

zum Seitenanfang


XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der von der RAFIL genannte Lieferort.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Magdeburg. Die RAFIL ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

zum Seitenanfang